Erstattungsansprüche zwischen Bund und Optionskommunen;
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zu Säumniszuschlägen

Recht1

In den Rückforderungsstreitigkeiten mit dem Bund haben die Optionskommunen erneut vor Gericht obsiegt. Das Hessische Landessozialgericht hat das vom Hochtaunuskreis angestrengte Musterstreitverfahren zu Säumniszuschlägen im Sinne der bekannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden: Dem Bund stehe kein Erstattungsanspruch zu, da kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen. Es ist abzuwarten, ob der Bund Nichtzulassungsbeschwerde erhebt.

LKT Rundschreiben Nr. 313/2017 [PDF-Dokument: 63 kB]

07.06.2017